Bei mehreren beschuldigten Personen seien weitere Tatvorwürfe in das Verfahren ST.2021.4203 aufgenommen worden, welche weitgehend abschlussreif hätten untersucht werden können. Dem Beschuldigten würden dagegen mittlerweile weitere, zum Teil schwere Delikte vorgeworfen, deren Untersuchung noch einige Zeit in Anspruch nehmen und das Verfahren für die anderen Parteien deutlich in die Länge ziehen würde, zumal zwingend ein Ergänzungsgutachten erstellt werden müsse und weitere Beweiserhebungen durchzuführen seien. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot lasse sich nicht mehr rechtfertigen, mit dem Abschluss der Strafverfahren betreffend die übrigen beschuldigten Personen zuzuwarten.