Vorwürfe (Beschwerde S. 6) zu bejahen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. -4-