Durch eine Verfahrenstrennung geht so der beschuldigten Person bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 m.w.H.).