1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert der Betroffene bei einer Verfahrenstrennung die Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten, da kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Durch eine Verfahrenstrennung geht so der beschuldigten Person bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art.