3.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 verzichtete der Beschuldigte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und die Stellung von Anträgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.