4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er sich auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Dezember 2021 in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)