3.3. Nach den obigen Ausführungen hätte die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten beim derzeitigen Stand der Untersuchung nicht einstellen dürfen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2021 deshalb in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB und damit teilweise aufzuheben. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).