Welche weiteren Massnahmen zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten notwendig sind, beispielsweise das Einholen von Berichten der behandelnden Ärzte und, falls erforderlich, eines psychiatrischen Gutachtens, ist der Staatsanwaltschaft Baden zu überlassen. Erst nach Vornahme der weiteren Abklärungen ist erneut über den Abschluss der Untersuchung zu befinden.