Zur Sache) auf seine Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) sind keine vorgenommen worden, obwohl sich solche vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung und angesichts des Ausnahmezustands des Beschuldigten bei seiner Verhaftung – er wurde am 30. April 2021 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die D. überführt (vgl. Eintrittsmeldung in UA Dossier Zwangsmassnahmen) – aufgedrängt hätten. Damit hat die Staatsanwaltschaft Baden abzuklären, ob der damalige Zustand des Beschuldigten zu einem Ausschluss oder einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte.