Ob der – vom Beschuldigten anerkannte – Substanzkonsum Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit hatte bzw. bejahendenfalls in welchem Grad, ist unklar. Abklärungen über allfällige Auswirkungen des Substanzkonsums bzw. der vorbestehenden Depression/Anpassungsstörung des Beschuldigten (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 2. Mai 2021 Fragen 16 f. UA Dossier Zur Sache) auf seine Schuldfähigkeit (Art.