Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist diesfalls unbeachtlich. Pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, sind nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, -6-