3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein schuldunfähiger Beschuldigter nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 Regeste). Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist diesfalls unbeachtlich.