Die Staatsanwaltschaft Baden ging davon aus, dass dieser Substanzkonsum beim Beschuldigten zu einer Psychose mit Wahnvorstellungen führte, in deren Rahmen er glaubte, dass in der Nachbarswohnung Schüsse gefallen seien. Die vor seiner Tür stehenden Polizisten habe er als Terroristen gesehen, die ihn an Leib und Leben bedrohten (Seite 2 der angefochtenen Verfügung), womit er in subjektiver Hinsicht in Bezug auf das objektive Tatbestandselement "Behörden und Beamte" einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB unterlegen sei. Eine sachverständige Begutachtung (Art.