Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO).