Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletz- -5-