Der Irrtum des Beschuldigten, wonach er die Polizisten nicht als Beamte, sondern als Terroristen wahrgenommen habe, sei auf eine – zumindest im Tatzeitpunkt vorliegende – psychische Erkrankung zurückzuführen, wobei diese irrige Vorstellung auf der Ebene der Schuld und nicht der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen sei. Da die Staatsanwaltschaft Baden davon ausgehe, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Psychose gelitten habe, müsse richtigerweise eine Bestrafung des Beschuldigten erfolgen, wobei die Strafe aufgrund der teilweisen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu mildern sei. Bestünden