2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass krankheitsbedingte Irrtümer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. Eine Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung irre, irre nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Der Irrtum des Beschuldigten, wonach er die Polizisten nicht als Beamte, sondern als Terroristen wahrgenommen habe, sei auf eine – zumindest im Tatzeitpunkt vorliegende – psychische Erkrankung zurückzuführen, wobei diese irrige Vorstellung auf der Ebene der Schuld und nicht der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen sei.