2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus, der Beschuldigte bestreite nicht, gegen die Dienstwaffe des Beschwerdeführers geschlagen zu haben. Ob es sich um einen Schlag gegen die Waffe oder um ein Ergreifen der Waffe gehandelt habe, sei aus juristischer Sicher unerheblich, denn der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB sei erfüllt.