285 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 30. April 2021 nach der Dienstwaffe des Beschwerdeführers gegriffen bzw. mit den Händen gegen die Dienstwaffe geschlagen haben soll. Aufgrund des geltend gemachten Angriffs gegen die physische Integrität des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner Funktion als Polizist bei der Regionalpolizei XY. ist dieser gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4-