3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Januar 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 19. Januar 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: