3. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, Berichte der behandelnden Ärzte betreffend die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners zum Tatzeitpunkt einzuholen und falls erforderlich, gestützt auf Art. 20 StGB ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners zum Tatzeitpunkt erstellen zu lassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3-