Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.3 / pg (STA.2021.3070) Art. 199 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Beschuldigter C._____, […] Anfechtungs- (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen C._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amts- handlung und Irreführung der Rechtspflege -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. C. (Beschuldigter) wählte am 30. April 2021 von seinem (ehemaligen) Woh- nort in V. aus die Notrufnummer der Kantonalen Notrufzentrale des Kan- tons Aargau und meldete, dass in der Nachbarswohnung Schüsse gefallen seien. Der Notruf löste ein grösseres Polizeiaufgebot aus, in dessen Rah- men der Beschuldigte nach der Dienstwaffe von Polizist A. (Beschwerde- führer) gegriffen bzw. zumindest mit den Händen gegen die Dienstwaffe geschlagen haben soll. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das im Nachgang zum Polizeieinsatz vom 30. April 2021 eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Irreführung der Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 16. Dezem- ber 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 22. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Dezember 2021 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gegen C. (ST.2021.3070) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, das Strafverfahren be- treffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen den Beschwerdegegner wieder aufzunehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, Berichte der behandeln- den Ärzte betreffend die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners zum Tatzeitpunkt einzuholen und falls erforderlich, gestützt auf Art. 20 StGB ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Be- schwerdegegners zum Tatzeitpunkt erstellen zu lassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 11. Januar 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für all- fällige Kosten am 19. Januar 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten am 30. April 2021 als Privatkläger konstituiert (Strafantrag in den Untersu- chungsakten [UA], Dossier zur Sache). Er wehrt sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, welcher den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen bzw. den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger bezweckt (HEIMGARTNER in: NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, dass er am 30. April 2021 nach der Dienst- waffe des Beschwerdeführers gegriffen bzw. mit den Händen gegen die Dienstwaffe geschlagen haben soll. Aufgrund des geltend gemachten An- griffs gegen die physische Integrität des Beschwerdeführers sowie auf- grund seiner Funktion als Polizist bei der Regionalpolizei XY. ist dieser ge- mäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte aus, der Beschuldigte bestreite nicht, gegen die Dienstwaffe des Beschwerdeführers geschlagen zu haben. Ob es sich um einen Schlag gegen die Waffe oder um ein Ergreifen der Waffe gehandelt habe, sei aus juristischer Sicher unerheblich, denn der objektive Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB sei erfüllt. Da der Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum ge- mäss Art. 13 StGB unterlegen sei, weil er die Polizisten nicht als solche erkannt habe, fehle es jedoch am subjektiven Tatbestand und das Verfah- ren sei einzustellen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass krankheitsbedingte Irrtümer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. Eine Person, die aufgrund einer psychischen Er- krankung irre, irre nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Der Irrtum des Beschul- digten, wonach er die Polizisten nicht als Beamte, sondern als Terroristen wahrgenommen habe, sei auf eine – zumindest im Tatzeitpunkt vorlie- gende – psychische Erkrankung zurückzuführen, wobei diese irrige Vor- stellung auf der Ebene der Schuld und nicht der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen sei. Da die Staatsanwaltschaft Baden davon ausgehe, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Psychose gelitten habe, müsse rich- tigerweise eine Bestrafung des Beschuldigten erfolgen, wobei die Strafe aufgrund der teilweisen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu mildern sei. Bestünden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sei eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfol- gen, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tat- bestand einer Strafnorm nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgrün- den wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletz- -5- ten, führt – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Vor- liegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 319 StPO; GRÄDEL/HEINI- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu er- warten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge An- klage zu erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Staatsanwaltschaft Baden steht fest, dass der Beschuldigte am späten Abend des 29. April 2021 Kokain und Alkohol und am frühen Morgen des 30. April 2021 eine halbe Pille des Psychopharmakons Z. kon- sumiert hat. Über einen Zeitraum von fünf Stunden, letztmals am April 2021 um 12:00 Uhr, hat er zweieinhalb weitere Pillen Z: eingenommen (vgl. auch Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 2. Mai 2021 Fragen 24 ff., UA Dossier Zur Sache). Die Staatsanwaltschaft Baden ging davon aus, dass dieser Substanzkonsum beim Beschuldigten zu einer Psychose mit Wahn- vorstellungen führte, in deren Rahmen er glaubte, dass in der Nachbars- wohnung Schüsse gefallen seien. Die vor seiner Tür stehenden Polizisten habe er als Terroristen gesehen, die ihn an Leib und Leben bedrohten (Seite 2 der angefochtenen Verfügung), womit er in sub- jektiver Hinsicht in Bezug auf das objektive Tatbestandselement "Behörden und Beamte" einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB unterlegen sei. Eine sachverständige Begutachtung (Art. 20 StGB) befand die Staats- anwaltschaft Baden als nicht notwendig, da sie beim Beschuldigten von voller Schuldfähigkeit ausging (Schreiben an die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers vom 10. Dezember 2021 in UA Dossier Privatkläger). 3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein schuldunfähi- ger Beschuldigter nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB be- rufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 Regeste). Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Be- schuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist diesfalls unbeachtlich. Pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, sind nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, -6- die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer tat- sächlichen Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtspre- chung nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4. bis 1.4.6.). Ob der – vom Beschuldigten anerkannte – Substanzkonsum Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit hatte bzw. bejahendenfalls in welchem Grad, ist unklar. Abklärungen über allfällige Auswirkungen des Substanzkonsums bzw. der vorbestehenden Depression/Anpassungsstörung des Beschuldig- ten (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 2. Mai 2021 Fragen 16 f. UA Dossier Zur Sache) auf seine Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) sind keine vorgenommen worden, obwohl sich solche vor dem Hin- tergrund der erwähnten Rechtsprechung und angesichts des Ausnahme- zustands des Beschuldigten bei seiner Verhaftung – er wurde am 30. April 2021 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die D. überführt (vgl. Eintritts- meldung in UA Dossier Zwangsmassnahmen) – aufgedrängt hätten. Damit hat die Staatsanwaltschaft Baden abzuklären, ob der damalige Zustand des Beschuldigten zu einem Ausschluss oder einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte. Welche weiteren Massnahmen zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten notwendig sind, beispielsweise das Einholen von Berichten der behandelnden Ärzte und, falls erforderlich, eines psychiatrischen Gutach- tens, ist der Staatsanwaltschaft Baden zu überlassen. Erst nach Vornahme der weiteren Abklärungen ist erneut über den Abschluss der Untersuchung zu befinden. 3.3. Nach den obigen Ausführungen hätte die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten beim derzeitigen Stand der Untersu- chung nicht einstellen dürfen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Ein- stellungsverfügung vom 14. Dezember 2021 deshalb in Bezug auf den Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB und damit teilweise aufzuheben. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. -7- Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er sich auch nicht am Be- schwerdeverfahren beteiligt hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Dezember 2021 in Bezug auf den Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor