5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 5.2. Über eine der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz zu entscheiden haben (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 15 -