3.3. Zusammenfassend lagen somit objektive und sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die Vorinstanz hat somit berechtigterweise die Trennung des Verfahrens ST.2021.84 beschlossen und in der Folge die Hauptverhandlung am 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 nur mit dem anwesenden Mitbeschuldigten durchgeführt. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass sämtliche Verfahrenshandlungen seit dem 30. November 2022 unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen seien, nicht weiter einzugehen. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.