Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer somit ausreichend die Möglichkeit, an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen, so dass ein Verlust gewisser Teilnahmerechte aufgrund des nunmehr bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sich weniger gravierend auswirkt. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass nach Art. 366 Abs. 1 StPO zu einem neuen Verhandlungstermin hätte vorgeladen werden müssen, ist festzuhalten, dass im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (wenn auch separat) zu einer neuen Hauptverhandlung vorgeladen wird. Eine Verletzung von Art.