Wenn man aber abwägen müsse zwischen einer neuen Hauptverhandlung in einem halben bis dreiviertel Jahr oder die Hauptverhandlung nun durchzuführen, seien seine Aussagen nicht ausreichend wichtig, um eine erneute Verzögerung zu rechtfertigen (Protokoll, S. 4 f.). An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Teilnahmerechte hinsichtlich der Verfahrenshandlungen betreffend Beschwerdeführer und Mitbeschuldigter seit Bestellung des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten ab Herbst 2017 gewährt worden sind (vgl. Aussage des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten in Protokoll, S. 5). So wurden diverse Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt: