Ein gewisser Verlust von Parteirechten ist hinzunehmen, so führte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass zwar die Befragung des Beschwerdeführers beantragt werde, da seine Aussagen für den Mitbeschuldigten wichtig seien. Wenn man aber abwägen müsse zwischen einer neuen Hauptverhandlung in einem halben bis dreiviertel Jahr oder die Hauptverhandlung nun durchzuführen, seien seine Aussagen nicht ausreichend wichtig, um eine erneute Verzögerung zu rechtfertigen (Protokoll, S. 4 f.).