sung des hiesigen Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rollenverteilung nicht in zwei separat geführten Verfahren geklärt werden könnte. Das Ausmass des jeweiligen Tatbeitrags lässt sich somit auch in zwei separaten Verfahren ausreichend klären, ohne dass eine Gefahr von sich widersprechenden Urteilen bestünde. Ein gewisser Verlust von Parteirechten ist hinzunehmen, so führte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass zwar die Befragung des Beschwerdeführers beantragt werde, da seine Aussagen für den Mitbeschuldigten wichtig seien.