seinen eigenen Tatbeitrag streitet er aber in dem Sinne auch nicht ab. Es ist in der Tat zutreffend, dass gewisse Schuldzuweisungen in solchen Konstellationen nicht vermeidbar sind, allerdings können die dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift vorgehaltenen Delikte (wie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausgeführt) aller Voraussicht nach – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − durch jeden einzeln begangen werden und dies wurde auch so angeklagt. Es bestehen keine Hinweise auf eine noch zu klärende Rollenverteilung. Es sind gemäss Auffas- - 13 -