Der einzelne Tatbeitrag und die Rolle des Beschwerdeführers wie auch des Mitbeschuldigten werden in der Anklageschrift klar umschrieben. So soll grundsätzlich der Beschwerdeführer die drahtziehende Person mit einer hohen kriminellen Energie gewesen sein, während der Mitbeschuldigte sich lediglich in die unsauberen Geschäfte habe hineinziehen lassen. Der Mitbeschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll (vgl. S. 37−41), dass der Beschwerdeführer federführend gewesen sei und ihm nicht immer alle Informationen habe zukommen lassen; seinen eigenen Tatbeitrag streitet er aber in dem Sinne auch nicht ab.