Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass eine Trennung des Verfahrens nicht zulässig sei, da die konkrete Rollenteilung innerhalb der Gesellschaft unklar sei, legt dann aber nicht konkret dar, inwiefern eine Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen sollte oder wie sich ein allfälliger Verlust der Parteirechte negativ auf sein Verfahren auswirken könnte. Bezüglich des Mitbeschuldigten wurde am 1. Dezember 2022 bereits das erstinstanzliche Urteil gefällt, womit es dem Gericht folglich möglich war, den Sachverhalt separat zu beurteilen. Auch die Kantonale Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Straftaten grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden könnten.