30 Ordnern und mehreren weiteren Verfahrensbeteiligten handelt. So haben sich Letztere konkret auf die Verhandlungstage hin vorbereitet und sich in den Sachverhalt eingearbeitet, so dass eine Verschiebung der Verhandlung diesen Aufwand – wie die Vorinstanz auch geltend macht – zu grossen Teilen zunichtegemacht hätte. Überdies scheint es, zumal der Beschwerdeführer seinen (mutmasslich im Ausland liegenden) Aufenthaltsort nicht bekanntgeben möchte, auf Kontaktversuche nicht reagiert und auch der Verhandlung fernblieb, dass er nicht gewillt ist, sich dem Verfahren zu stellen und eine neue Verhandlung wohl nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden könnte.