Letzten Endes spielt es keine Rolle, wer die Verzögerungen zu verantworten hat oder worauf diese zurückzuführen sind. So ist es aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer nun erst recht angebracht, das Verfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Auch der Mitbeschuldigte hat das Recht auf ein zeitnahes Urteil, so dass es nicht legitim erscheint, sein Urteil aufgrund der durch den Beschwerdeführer verursachten Verfahrenslage noch weiter hinauszuzögern. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen grösseren Wirtschaftsstraffall mit Akten von mehr als - 12 -