Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des sachlichen Grundes für die Verfahrenstrennung nunmehr ebenfalls auf das Beschleunigungsgebot. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Verfahrenstrennung nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot begründet werden könne, da die Behörden die Verschleppungen verursacht hätten, scheint (wie auch der Präsident der Vorinstanz mit Stellungnahme von 10. Januar 2023 ausführt) widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt hatte und das Verfahren beförderlich behandelt haben wollte.