Urteil des Bundesgerichts 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.5, in welchem die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots schliesslich offengelassen, jedoch angemerkt wurde, dass das Verfahren langsam ablaufe und die Kantonale Staatsanwaltschaft angehalten wurde, das Verfahren nunmehr besonders beförderlich voranzutreiben) und Verfahrensverschleppungen geltend gemacht. Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des sachlichen Grundes für die Verfahrenstrennung nunmehr ebenfalls auf das Beschleunigungsgebot.