Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2018 [SBK.2017.381] E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.5, in welchem die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots schliesslich offengelassen, jedoch angemerkt wurde, dass das Verfahren langsam ablaufe und die Kantonale Staatsanwaltschaft angehalten wurde, das Verfahren nunmehr besonders beförderlich voranzutreiben) und Verfahrensverschleppungen geltend gemacht.