3.2.2. Vorliegend wird sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der Vorinstanz mit dem Beschleunigungsgebot argumentiert. Die strafrechtlichen Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre 2015 und 2016, der Beschwerdeführer selbst wurde im März 2018 aus der mehr als ein Jahr andauernden Untersuchungshaft entlassen. Es ist somit zutreffend, dass das Verfahren eher schleppend vorangetrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2018 [SBK.2017.381] E. 2.5.3;