Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; je mit Hinweisen).