3. 3.1. Mit Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 29. November 2022 wurde das am 29. November 2022 eingereichte Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Verfügung wurde mit vorliegender Beschwerde nicht angefochten, weshalb nachfolgend einzig zu prüfen ist, ob die beiden Verfahren berechtigterweise getrennt wurden und die Hauptverhandlung am 30. November 2022 und am 1. Dezember 2022 zu Recht nur noch mit dem Mitbeschuldigten durchgeführt worden ist. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.