einem spanischsprachigen Land aufhalte, das den Strafbehörden nicht bekannt sei. In jedem Falle müsste ein Auslieferungsverfahren in Gang gesetzt werden, damit der Beschwerdeführer an einer erneuten Hauptverhandlung tatsächlich anwesend wäre, was erfahrungsgemäss 12−24 Monate dauern könne. Somit liege ein objektiver Grund für die Verfahrenstrennung vor, so dass die Verfahrenstrennung zulässig sei.