Die vorgeworfenen Straftaten wie ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung könnten von jedem einzeln begangen werden, womit eine Verfahrenstrennung unproblematisch sei, da die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen nicht vorliege. Ausserdem sei eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nur über E-Mail möglich. Der Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass er sich in - 10 -