2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 30. November 2022. Ergänzend führt sie aus, dass die Rollenverteilung des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten durchaus klar sei. Beide seien für die Geschäftsführung der I. verantwortlich gewesen. Die vorgeworfenen Straftaten wie ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung könnten von jedem einzeln begangen werden, womit eine Verfahrenstrennung unproblematisch sei, da die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen nicht vorliege.