Weiter sei die Argumentation, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, nicht nachvollziehbar. Sei dieses bereits verletzt, sollte das Verfahren umso mehr vorangetrieben werden, wozu auch der Trennungsbeschluss diene. Nicht nachvollziehbar sei auch das Verschiebungsgesuch am Tag vor der Hauptverhandlung, habe die amtliche Verteidigerin gemäss ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung doch eine Woche zuvor mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Nach wie vor liege der Vorinstanz keine gültige Adresse des Beschwerdeführers vor. Eine direkte Kontaktaufnahme über seine E-Mail-Adresse sei bisher unbeantwortet geblieben.