2.3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2023 verweist der Präsident der Vorinstanz auf den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2022 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird ausgeführt, dass es erhebliche Schwierigkeiten bei der Terminfestsetzung der Hauptverhandlungen gegeben habe, da sich die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers von elf vorgeschlagenen Terminen nur drei habe einrichten können, welche jedoch den anderen Verfahrensbeteiligten nicht gepasst hätten. Weiter sei die Argumentation, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, nicht nachvollziehbar.