Die vorgeworfenen Sachverhalte hingen weitgehend zusammen und zudem sei die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten innerhalb der betreffenden Gesellschaften unklar, weshalb eine Verfahrenstrennung nicht zulässig sei. Ausserdem sei es befremdlich, sich bei der Verfahrenstrennung auf das Argument der Verfahrensbeschleunigung zu stützen, obwohl die bisherigen Verfahrensverschleppungen durch die Kantonale Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verursacht worden seien. Weiter sei überdies nicht klar, ob eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.