keine neueren medizinischen Unterlagen vorgelegen, weshalb sie diejenigen eingereicht habe, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, um zumindest zu belegen, dass eine derartige Krankheit diagnostiziert worden sei. Sobald aktuelle Unterlagen vorlägen, würden diese eingereicht. Die Vorinstanz hätte somit zu einem neuen Verhandlungstermin vorladen müssen. Die vorgeworfenen Sachverhalte hingen weitgehend zusammen und zudem sei die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten innerhalb der betreffenden Gesellschaften unklar, weshalb eine Verfahrenstrennung nicht zulässig sei.