2.2. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 lässt der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigerin vorbringen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz für den Umstand verantwortlich seien, dass die Hauptverhandlung erst beinahe fünf Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft habe angesetzt werden können. Es sei zutreffend, dass kurzfristig ein Verschiebungsgesuch eingereicht worden sei, wobei sich die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers auch kurzfristig ergeben habe. Der amtlichen Verteidigerin hätten -9-