Die vorgeworfenen Handlungen würden sich auf die Jahre 2015/2016 beziehen. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien zwar (in verschiedenen Anklagen) gemeinsam angeklagt worden, der Lebenssachverhalt und die Tatbestände seien aber nur insoweit miteinander verknüpft, als sich die Vorfälle in der gleichen Gesellschaft ereignet haben sollen. Die dem Mitbeschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien (mit Ausnahme der Anklageziffern 3 und 4) von den Anklagepunkten des Beschwerdeführers unabhängig. Die Anklage könne somit auch beurteilt werden, ohne dass die fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers im Weg stehe.