2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss vom 30. November 2022 aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. November 2022 trotz Pflicht zur persönlichen Teilnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Vorladung sei seiner amtlichen Verteidigerin am 30. August 2022 zugestellt worden und im kantonalen Amtsblatt am tt.mm.jjjj (recte: tt.mm.jjjj) publiziert und somit ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, ein rechtzeitiges, begründetes und belegtes Verschiebungsgesuch einzureichen.