Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3, je mit Hinweisen). Angesichts dieser erheblichen prozessualen Rechtsnachteile sowie unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bejahen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.5 f.; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4).